Allgemeine Geschäftsbedingungen

A.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Out-of-Home-Werbung 

(„AGB-OoH-Werbung“) Stand 06/24

1.Geltungsbereich, abweichende Bedingungen des Kunden, Zusatzbedingungen für -Aktionen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbeleistungen im Out-of-Home-Bereich („OoH“), insbesondere, aber nicht ausschließlich in Räumen bzw. auf dem Gelände von (Fach-)Hochschulen und Studierendenwerken (nachfolgend „AGB-OoH-Werbung“ genannt), der Deutsche Hochschulwerbung und -vertriebs GmbH (nachfolgend „wir/uns“ oder „Deutsche Hochschulwerbung“ genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, das heißt gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Kunde“ genannt).

1.2 Für die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden über OoH-Werbeleistungen gelten ausschließlich unsere AGB-OoH-Werbung sowie etwaig mit dem Kunden individualvertraglich getroffene Abreden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden – insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen – gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Sind unsere AGB-OoH-Werbung in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen gleicher Art zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. 

1.3 Unsere AGB-OoH-Werbung gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen leisten, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich auf die Geltung unserer AGB-OoH-Werbung verzichtet.

1.4 Wenn und sofern Gegenstand unserer vertraglich vereinbarten Leistungen auch Promotion-Aktionen im Sinne einer Buchung von Flächen für Aktionen wie das Verteilen von Flyern und/oder Werbegeschenken, Gewinnspielen, etc., (nachfolgend insgesamt „Promotion-Aktionen“ genannt) sind, gelten ergänzend die im Anschluss an diese AGB-OoH-Werbung unter Teil B. abgedruckten „Zusatzbedingungen für Promotion-Aktionen“.   

2.Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand und Leistungsumfang, kein Konkurrenzschutz

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Erteilt der Kunde auf der Grundlage der freibleibenden Angebote einen Auftrag (etwa durch Gegenzeichnung des Angebots oder gesonderte Bestellung), so kommt ein Vertragsschluss – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande (ausreichend auch per E-Mail), sofern der Kunde eine solche wünscht. In allen anderen Fällen erfolgt der Vertragsschluss durch die Erbringung der Leistung. Sofern eine Auftragsbestätigung durch uns erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Leistungen und den Leistungszeitpunkt, allein diese maßgebend.

2.2 Gegenstand des Auftrags ist die nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 2.1 vereinbarte Dienstleistung, nicht jedoch – soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart – ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg. Insbesondere steht die Deutsche Hochschulwerbung in keinem Fall für die Herbeiführung eines bestimmten Werbeerfolges ein. Die Leistungen beinhalten auch keine Fragen der rechtlichen Gestaltung oder Zulässigkeit. Eine Haftung für die Verwendbarkeit unserer Leistungen zu einem von dem Kunden vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht.

2.3 Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische, ökonomische oder sonstige Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Leistungsgegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Leistungen dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als „Eigenschaft der Leistung“ deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche, allgemeine Leistungsbeschreibungen.

2.4 Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.

2.5 Sofern nicht anders schriftlich oder in Textform vereinbart, können wir uns nach eigenem Ermessen zur Auftragsdurchführung sachkundiger Unterauftragnehmer bedienen.

2.6 Etwaige Änderungsverlangen des Kunden hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Leistungen werden wir prüfen und diesen nach eigenem Ermessen Rechnung tragen, sofern dies im Rahmen der Kapazitäten und im Rahmen der Aufwands- und Zeitplanung möglich ist. Sofern sich solche Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, vereinbaren die Parteien eine Anpassung des Vertrages, insbesondere Vergütung und Leistungszeit/-fristen betreffend. Sofern hierüber keine Einigung gefunden wird, sind wir zur Erbringung des Änderungsverlangens des Kunden bzgl. der vereinbarten Leistungen nicht verpflichtet. 

2.7 Wir sind berechtigt, zu und im Rahmen der Erfüllung unserer Pflichten gegenüber dem Kunden – insgesamt oder teilweise – Dritte zu beauftragen und der Leistungen zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber dem Kunden in Anspruch zu nehmen.

2.8 Wir sind, sofern nicht ausdrücklich als Teil unserer Leistungen vereinbart, nicht verpflichtet, dem Kunden Branchenexklusivität zu gewährleisten. Insbesondere steht es uns frei, auch Werbeträger und -inhalte von Wettbewerbern des Kunden in den jeweiligen Flächen des betroffenen Dritten anzubringen bzw. auf- und auszuspielen.   

3.Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Der Kunde hat uns eine Kontaktperson als zentralen Ansprechpartner in allen Projektbelangen für den vereinbarten Leistungszeitraum zu benennen, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann und für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung steht. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien möglichst im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.

3.2 Der Kunde verpflichtet sich, uns unentgeltlich bei unserer Leistungserbringung in zumutbarem und notwendigem Maße zu unterstützen und in seiner Sphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Insbesondere hat er alle für die Leistungserbringung notwendigen Werbeinhalte, Spots, Printmaterialien im leistungsgegenständlichen Umfang (vgl. hierzu auch Ziffer 8.) sowie alle sonstigen für die Leistungserbringung bedeutsamen Unterlagen, Informationen, Datenträger, etc. rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sowie uns alle für die Leistungserbringung bedeutsamen Vorgänge und Umstände mitzuteilen, auch wenn diese erst während unserer Tätigkeit bekannt werden. 

3.3 Die vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungsleistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf unsere Leistungserbringung hat, sind wir von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Uns hierdurch entstehende Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4.Widerspruchsrecht betroffener Dritter

4.1 Dem Kunden ist bewusst, dass der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Verfügungsberechtigte der Räumlichkeiten oder Plätze, in/auf denen die OoH-Werbeleistungen, etwa Anbringen von Plakaten, Aufspielen und Abspielen digitaler Werbehinhalte, Durchführung von Promotion-Aktionen (s.u., Teil B.), erbracht werden (nachfolgend insgesamt „betroffene Dritte“ genannt) das uneingeschränkte Haus- bzw. Nutzungsrecht an den betroffenen Flächen haben und dementsprechend jederzeit der Durchführung der Werbeleistungen widersprechen können. Dies gilt unabhängig von Inhalt, Darstellung oder Dauer der Werbung, insbesondere bedarf der Widerspruch des betroffenen Dritten keines Grundes im Sinne der in Ziff. 8.5 genannten verbotenen Werbeinhalte. 

4.2 Dem Kunden ist bewusst, dass im Regelfall (insbesondere aufgrund etwaig mit dem Kunden vereinbarter Leistungsfristen, Bearbeitungsdauer bei betroffenen Dritten, etc.) keine Vorab-Abstimmung unsererseits mit dem betroffenen Dritten im Hinblick auf einzelne Werbeinhalte zugesichert werden kann. Dementsprechend ist ein Widerspruch des betroffenen Dritten gemäß Ziff. 4.1 auch bei bereits laufenden Werbeleistungen möglich und zulässig. Wir werden den Kunden unverzüglich nach Zugang eines Widerspruchs des betroffenen Dritten hierüber unterrichten. 

4.3 Im Falle eines Widerspruchs gemäß Ziff. 4.1 entfällt mit sofortiger Wirkung – maßgeblich ist der Zeitpunkt unserer diesbezüglichen Mitteilung an den Kunden – unsere Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur Erbringung der vertragsgegenständlichen OoH-Werbeleistungen. Soweit, insbesondere auch unter Berücksichtigung der (mutmaßlichen) Interessen des betroffenen Dritten und – soweit bekannt – des Anlasses des Widerspruchs des betroffenen Dritten, sinnvoll  und von den Parteien gewünscht, werden sich diese über etwaige Alternativ-Werbeleistungen ins Benehmen setzen. Etwaige sich auch hiergegen richtende Widersprüche des betroffenen Dritten mit den vorstehend beschriebenen Konsequenzen bleiben hiervon unberührt. 

4.4 Sofern wir nach Maßgabe von Ziff. 4.3 von unserer vertraglichen Pflicht zur Erbringung der Werbeleistungen frei werden, wird auch der Kunde von seiner Vergütungspflicht insoweit frei, als diese für Leistungen ab Mitteilung des Widerspruchs und, in Konsequenz hieraus Beendigung der Werbeleistungen geschuldet ist. Für bereits erbrachte Werbeleistungen bleibt die Vergütungspflicht – im Zweifel pro rata temporis – bestehen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

5.Leistungsfristen, Selbstbelieferungsvorbehalt, Höhere Gewalt

5.1 Angegebene Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Bei unverbindlichen oder ungefähren (z.B.: ca., etwa) Leistungsterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Schriftlich verbindlich vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind, alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen und bestehende Mitwirkungspflichten (vgl. insbesondere Ziff. 3. und 8.) erbracht sind; entsprechendes gilt für Leistungstermine.

5.2 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung der von uns geschuldeten Leistung dafür erforderliche Leistungen unserer Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen eingesetzter Dritter trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung bzw. rechtzeitiger Beauftragung vor Vertragsabschluss mit dem Kunden nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Leistungsfristen um die entsprechende Dauer zu verlängern, oder bei nicht nur kurzfristiger Hinderung von mehr als 30 Tagen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Leistungsgarantie übernommen haben.

5.3 Ziffer 5.2 gilt entsprechend in Fällen von höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 1 Woche). Fälle höherer Gewalt sind insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen im Gesundheitssektor (z. B. Pandemie, Epidemie, Seuche), inkl. Covid19, Naturkatastrophen (z. B. Sturm, Hochwasser, Erdbeben), Arbeitskämpfe, Betriebsstörung, Streik, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen oder Akte terroristischer Gewalt, unverschuldete Energie-, Transport oder Materialmangelengpässe,  behördliche Eingriffe sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns verschuldet herbeigeführt worden sind.

5.4 Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 5.2 oder 5.3 überschritten, ist der Kunde nur dann berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag zu kündigen, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist und das Ereignis nach Ziff.5.2 oder 5.3 bereits länger als 2 Monate andauert. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, bis dahin erbrachte Leistungen nach Maßgabe des insoweit Vereinbarten zu vergüten.

6.Leistungszeiten, Verzug

6.1 Dem Kunden ist bekannt und bewusst, dass das Abspielen digitaler Werbung nur während der Öffnungszeiten des jeweiligen Gebäudes erfolgt und daher nur in diesem Zeitraum von uns geschuldet ist. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit der Kenntnisnahme von analoger Werbung (etwa in den entsprechenden Gebäuden angebrachter Plakate). Soweit es die Leistungserbringung unmittelbar durch uns betrifft (einschließlich Promotion-Leistungen) sind wir, wenn nicht anders vereinbart, zur Durchführung der jeweils beauftragten Leistungen nur während der üblichen Geschäftszeiten (Mo-Fr. außer an bundeseinheitlichen Feiertagen) und außerhalb unserer Betriebsferien vom 24.12. – 01.01.verpflichtet. Ziff. 6.1 Sätze 1 und 2 bleiben hiervon unberührt.

6.2 Ist für die Erbringung unserer Leistungen kein bestimmter Termin, sondern eine Frist vereinbart, beginnt diese nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen geleistet sind, für die Leistungserbringung erforderliche Informationen erteilt wurden, etc. Entsprechendes gilt für Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.

6.3 Geraten wir in Leistungsverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Arbeitstagen (unter „Arbeitstage“ sind Montag – Freitag, außer an bundeseinheitlichen Feiertagen, zu verstehen) zur Leistung setzen, soweit dies nicht im Einzelfall unangemessen ist. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe dieser Ziffer 6 und Ziffer 10. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

7.Erbringung der Leistungen, Reporting, Nutzung zu Referenz- und Werbezwecken 

7.1 Sobald der/die vertragsgegenständliche(n) Werbeträger (Plakat oder digitale Werbung) vor Ort installiert bzw. angebracht ist, werden wir den Kunden hierüber unter Übermittlung einer geeigneten Dokumentation (z.B. Auswahl an exemplarischen Lichtbildern) entsprechend informieren. 

7.2 Ein weitergehendes Reporting, insbesondere eine wie auch immer geartete Dokumentation betreffend die Werbung/Werbeträger, Ausspielfrequenz etc. nach deren Aufstellen bzw. Installation, ist von uns nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und unter Konkretisierung der zu leistenden Dokumentation und hierauf entfallender Vergütung zum Gegenstand der jeweiligen Beauftragung gemacht.

7.3 Der Kunde gestattet uns bis auf schriftlichen Widerruf, Fotografien und/oder Videoaufnahmen von Werbe- und Promotion-Aktionen einschließlich hierfür vor Ort eingesetzten Personals (kundeneigenes Personal oder Personal vom Kunden beauftragter Dritter) sowie solcher Aufnahmen, die das Logo, die Firma, Marken und/oder Geschäftsbezeichnungen des Kunden abbilden, zu veröffentlichen (Print-, Online- und sonstige digitale Medien der Deutsche Hochschulwerbung) und als Referenz anzugeben. Der Kunde sichert zu, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden (etwa Persönlichkeitsrechte, Recht am eigenen Bild, etc.).  Anderenfalls ist der Kunde verpflichtet, uns von allen damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten und Forderungen Dritter freizustellen und uns alle sonstigen dadurch entstehenden Schäden zu erstatten. Weitergehende Ansprüche sowie Ziffern 8.5 und 8.6 dieser AGB-OoH-Werbung bleiben unberührt. 

Der schriftliche Widerruf ist zu richten an: Deutsche Hochschulwerbung und -vertriebs GmbH, Papierfabrik 9, 57072 Siegen. 

8.Übergabe der Werbeträger und -inhalte, Prüfpflicht, Inhalt und Darstellung der Werbung, Rechte Dritter Rücktritt

8.1 Der Kunde stellt der Deutsche Hochschulwerbung zu dem im Einzelauftrag vereinbarten Termin, ansonsten rechtzeitig vor vereinbarter Vertragsausführung kostenlos die Werbeinhalte, Spots, Plakate, Motive, etc. (nachfolgend insgesamt „Werbeträger und -inhalte“ genannt) in der von der Deutsche Hochschulwerbung vorgegebenen, ansonsten in geeigneter Form zur Verfügung. Sofern es sich um Analog-Werbeträger (insbesondere Plakate) handelt, sind diese in einwandfreiem, insbesondere unbeschädigtem Zustand, in vereinbarter Menge und am vereinbarten Lieferort (sofern nicht ausdrücklich vereinbart: Deutsche Hochschulwerbung und -vertriebs GmbH, Papierfabrik 9, 57072 Siegen) auf eigene Kosten des Kunden unter Nutzung einer geeigneten Versandart zur Verfügung zu stellen. Der Versand von Plakaten hat flach bzw. gerollt, keinesfalls gefaltet, zu erfolgen. Sofern der Kunde der Deutsche Hochschulwerbung weniger Werbeträger und -inhalte (insbesondere Plakate) als vertraglich vereinbart zur Verfügung stellt, berechtigt ihn dies weder zu einer Kürzung der Vergütung noch zu einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Leistungszeit. Digitale Werbeträger und -inhalte sind der Deutsche Hochschulwerbung, soweit nicht anders vereinbart, mittels geeignetem Datentransfer zu übermitteln. 

8.2 Im Falle von Werbeträgern in Form von Plakaten ist der Kunde zudem verpflichtet, auf eigene Kosten der Deutsche Hochschulwerbung eine ausreichende Menge an Reserveplakaten für den Fall etwaiger Überklebungen, Wetterschäden, Zerstörungen und ähnlich bedingten Beschädigungen zur Verfügung zu stellen. Bei nicht ausreichender Anzahl an Reserveplakaten kann der Aushang der Plakate über den gebuchten Zeitraum seitens der Deutsche Hochschulwerbung nicht gewährleistet werden. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit werden die Reserveplakate von der Deutsche Hochschulwerbung max. 14 Tage eingelagert. Auf innerhalb vorstehender Frist zu äußerndem Wunsch des Kunden werden ihm diese kostenpflichtig zurückgesandt, anderenfalls auf Kosten des Kunden entsorgt. Für Veränderungen von Plakaten in der Farbe infolge Verwendung bestimmter Druckfarben oder infolge von Witterungseinflüssen übernimmt die Deutsche Hochschulwerbung keine Haftung. Entsprechendes gilt für Beschädigungen und Verlust von Plakaten, es sei denn, die Deutsche Hochschulwerbung hat dies zu vertreten.

8.3 Gerät der Kunde mit der Übergabe der Werbeträger und -inhalte nach Maßgabe des Vorstehenden in Verzug, hat er der Deutsche Hochschulwerbung sämtliche hieraus entstehenden Schäden zu erstatten. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. 

8.4 Die Deutsche Hochschulwerbung hat keinerlei Prüfpflicht bezüglich der zur Verfügung gestellten Werbeträger und -inhalte, hierfür ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die unter Ziff. 8.5 aufgeführten Inhalte.

8.5 Der Kunde sichert zu und ist ausschließlich dafür verantwortlich, dass die zur Verfügung gestellten Werbeträger und -inhalte keine strafrechtlich relevante, jugendgefährdende, pornographische, diskriminierende, in sonstiger Weise rechtswidrige, politische oder gegen die guten Sitten verstoßende Motive oder Inhalte enthalten und nicht gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheber- und/oder Markenrechte oder sonstige Rechte Dritter, etwa Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, etc. verletzen. Insoweit sichert der Kunde zudem zu, etwaig erforderliche Genehmigungen Dritter im notwendigen Ausmaß eingeholt zu haben. Im Übrigen sind alle Inhalte so zu gestalten, dass sie nicht gegen die – soweit nicht bekannt, mutmaßlichen, insbesondere aus öffentlichen Äußerungen, Präsentation, Außendarstellung, Lage, etc. des betroffenen Dritten zu schließenden – Interessen des betroffenen Dritten im Sinne von Ziffer 4.1 verstoßen, eine diesbezügliche Feststellung und Bewertung obliegt ausschließlich dem jeweiligen betroffenen Dritten. Ziffer 4 bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen sichert der Kunde generell zu, dass er für die Nutzung, Weitergabe und Verbreitung/Veröffentlichung aller der Deutsche Hochschulwerbung für die Erbringung deren Leistungen zur Verfügung gestellten Werbeträger und -inhalte uneingeschränkt berechtigt ist.

8.6 Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen Ziffer 8.5 ist der Kunde verpflichtet, die Deutsche Hochschulwerbung von allen damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten und Forderungen Dritter freizustellen und ihr alle sonstigen dadurch entstehenden Schäden zu erstatten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

8.7 Die Deutsche Hochschulwerbung ist berechtigt, soweit sie Verstöße vor Vertragsausführung gegen die vorgenannten Vorgaben feststellt, die Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen zu verweigern bzw. sofern sie hiermit bereits begonnen hat, diese zu beenden und die Werbeinhalte und -träger auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Die Deutsche Hochschulwerbung ist in diesem Fall berechtigt, den Kunden zur Überlassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser AGB-OoH-Werbung ordnungsgemäßen Materials zu verpflichten, vereinbarte Leistungszeiten und -fristen verschieben sich entsprechend. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach, ist die Deutsche Hochschulwerbung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde hat der Deutsche Hochschulwerbung hierdurch entstandene Kosten zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche der Deutsche Hochschulwerbung, z.B. Erstattung entgangenen Gewinns, bleiben unberührt. Die Deutsche Hochschulwerbung ist auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der betroffene Dritte die Werbeleistungen in seinen Räumlichkeiten wegen Verstoßes gegen seine Interessen untersagt. Ziff. 4 bleibt hiervon unberührt.

Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen im Falle eines Rücktritts gemäß den vorstehenden Regelungen nicht. Dies erfasst auch etwaige auf Seiten des Kunden angefallene Produktionskosten.

Ein Rücktritt nach Maßgabe des Vorstehenden lässt Vergütungsansprüche der Deutsche Hochschulwerbung für bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Leistungen unberührt.

8.8 Der Kunde erstattet der Deutsche Hochschulwerbung etwaigen Mehraufwand und Kosten, die ihr durch unrichtige, nachträglich berichtigte oder lückenhafte Angaben des Kunden, hierdurch bedingte wiederholte Leistungserbringung, Verzögerungen, etc. entstehen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

9.Vergütung und Zahlungsbedingungen

9.1 Maßgeblich sind die in unseren jeweiligen Angeboten genannten bzw., sofern hiervon abweichend, den auf dieser Basis nach Maßgabe von Ziff 2.1 geschlossenen Verträgen vereinbarten Preise. 

9.2 Alle unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO zuzüglich vom Kunden zu tragender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

9.3 Wir sind nach billigem Ermessen (§ 315 BGB, gerichtlich überprüfbar nach § 315 Abs. 3 BGB) berechtigt, die Preise für unsere Leistungen einseitig im Falle der Erhöhung von Herstellungs-, Material- und/oder Beschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zolländerung, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und um mehr als 5% erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung mehr als 1 Monate liegt. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung/Leistung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 25% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung der erhöhten Vergütung geltend machen. 

9.4 Die Fälligkeit der Vergütung tritt, sofern nicht abweichend vereinbart, 2 Wochen vor vereinbartem Start der vertragsgegenständlichen Werbung und Zugang unserer Rechnung ein. Akzeptiert wird als Zahlungsmodalität grundsätzlich nur die Banküberweisung. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung haben ausschließlich auf die auf der Rechnung angegebene Konten zu erfolgen. Maßgebend ist das Datum der Wertstellung der Zahlung auf dem Konto der Deutsche Hochschulwerbung. In Ausnahmefällen, die allein von der Deutsche Hochschulwerbung bestimmt werden können, akzeptiert die Deutsche Hochschulwerbung auch eine Barzahlung.

9.5 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so kann die Deutsche Hochschulwerbung ungeachtet getroffener Fälligkeitsabreden Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gesendete Werbeinhalte/Spots zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen, insbesondere digitale Werbeinhalte und Plakate entfernen.

9.6 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9.7 Sollte die Ausführung der Vertragsleistungen während der vertraglich vorgesehenen Laufzeit aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes unmöglich werden, so lässt dies unseren Anspruch auf Zahlung der vollen vertraglichen Vergütung unberührt.

10.Haftung/Ausschluss und Begrenzung der Haftung/Leistungsausschlüsse (Baumaßnahmen u.a.)

10.1 Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

10.2 Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 10.1 gilt nicht, 

  1. für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
  2. für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf;
  3. im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; 
  4. im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
  5. soweit wir die Garantie für das Vorhandensein eines Leistungserfolges übernommen haben; 
  6. bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

10.3 Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 10.2, dort c), e) und f), vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

10.4 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 10.1 bis 10.3 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

10.5 Ansprüche des Kunden nach Maßgabe der vorstehenden Absätze verjähren innerhalb von einem Jahr. Der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Ziff. 10.2 dieser AGB-OoH-Werbung gilt entsprechend.

10.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.7 Sollten die gebuchten Medien bzw. deren Fläche, Screens, etc. aus Gründen, die die Deutsche Hochschulwerbung nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn der betroffene Dritte oder die zuständige Behörde Baumaßnahmen an den gebuchten Flächen durchführt oder der betroffene Dritte vorrangige Rechte an den Flächen hat, nicht verfügbar sein oder werden, ist die Deutsche Hochschulwerbung bemüht, dem Kunden, soweit vorhanden, zumutbare Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen. Sollten keine zumutbaren Ersatzflächen vorhanden sein, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Für zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits genutzte Werbezeiträume und sonstige von der Deutsche Hochschulwerbung erbrachte Leistungen bleibt der Kunde zur Zahlung des entsprechenden Entgeltes weiterhin verpflichtet.

11.Geheimhaltung/ Datenschutz

11.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der geschäftlichen Beziehungen mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen und Geschäftspartner (inkl. betroffene Dritte, s. Ziffer 4.) beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben (nachfolgend insgesamt vertrauliche Informationen). Als vertrauliche Information gilt auch der Inhalt unserer Angebote. Der Kunde wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns sowie der hierauf beruhenden Einzelverträge verwenden.

11.2 Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Kunden an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits.

11.3 Die Geheimhaltungspflicht gemäß obiger Ziff. 11.1 besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information nachweislich:

a) ohne Zutun des Kunden allgemein bekannt ist oder wird oder

b) dem Kunden bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder

c) von dem Kunden ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder

d) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.

11.4 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten unter Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).

11.5 Unsere Datenschutzhinweise sind im Übrigen abrufbar unter https://www.hochschulwerbung.de/datenschutzerklaerung/ .

12.Kündigung

12.1 Laufzeit und Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung des jeweiligen Einzelvertrages richten sich nach den jeweils dort getroffenen Bestimmungen. 

12.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Einzelvertrages bleibt hiervon unberührt. Die Deutsche Hochschulwerbung ist insbesondere in den nachfolgenden Fällen zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. 

12.2.1 bei schweren oder fortgesetzten Verstößen des Kunden gegen die in diesen AGB-OoH-Werbung (einschließlich Zusatzbedingungen) und dem jeweiligen Einzelvertrag enthaltenen Regelungen,

12.2.2 wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug kommt,

12.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.Erfüllungsort / Schriftform / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld unser Sitz.

13.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Soweit in diesen AGB-OoH-Werbung Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie auch gewahrt durch Übermittlungen mittels E-Mail oder Telefax, digitaler/elektronischer Unterschriften und Signaturen (z.B. Docu-Sign). Der Vorrang einer Individualvereinbarung (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.

13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand 06/2024 

B.

Zusatzbedingungen

für Promotion-Aktionen

1.Anwendungsbereich

1.1 Sind Gegenstand unserer vertraglich geschuldeten Leistungen (auch) Promotion-Aktionen (vgl. Teil A., Ziff. 1.4) gelten hierfür ergänzend die unter diesem Teil B. abgebildeten Zusatzbedingungen für Promotion-Aktionen (nachfolgend „Zusatzbedingungen“ genannt). 

1.2 Sofern die Promotion-Aktion vom Kunden selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt, hat der Kunde sämtlichen vor Ort an der Promotion-Aktion beteiligten Personen diese Zusatzbedingungen vorab zur Kenntnis zu bringen und die entsprechenden Personen zur Beachtung anzuhalten.

2.Prüfrecht, Sampling-Exemplare

2.1 Auf Anfordern sind der Deutsche Hochschulwerbung rechtzeitig vor geplanter Durchführung der Promotion-Aktionen geeignete Beleg- bzw. Sampling-Exemplare zwecks Prüfung von Inhalt und Zweck der Werbung zu übergeben. Die Deutsche Hochschulwerbung ist berechtigt, die Promotion-Aktion zu untersagen, sofern diese nicht den Vorgaben dieser Zusatzbedingungen (vgl. hierzu insbesondere nachfolgend Ziff. 3.) und dem vertraglich Vereinbarten genügt bzw. entspricht.

2.2 Während der Durchführung der Promotion-Aktion ist die Deutsche Hochschulwerbung berechtigt, zu Dokumentationszwecken Fotos von der Aktion sowie dem anwesenden Personal zu machen. Insoweit sichert der Kunde zu, etwaig erforderliche Genehmigungen Dritter im notwendigen Ausmaß rechtzeitig vor Durchführung der Promotion-Aktion eingeholt zu haben. Anderenfalls ist der Kunde verpflichtet, die Deutsche Hochschulwerbung von allen damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten und Forderungen Dritter freizustellen und der Deutsche Hochschulwerbung alle sonstigen dadurch entstehenden Schäden zu erstatten.  

3.Anforderungen an Inhalt und Umsetzung der Promotion-Aktionen, Abbruch von Promotion-Aktionen

3.1. Insbesondere Folgendes ist im Hinblick auf Inhalt und Umsetzung der Promotion-Aktionen strikt untersagt, die Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus Ziff. 3.2. 

  • Einsatz von Beschallungstechnik oder ähnlichen Geräten; 
  • Ein Ausschank von Getränken und die Verteilung von Lebensmitteln außerhalb des von im Rahmen des Angebots genehmigten und/oder von uns auf Basis von Sampling-Exemplaren (s. vorstehend Ziff. 2.) freigegebenen Produkten; 
  • Promotion-Aktionen, die Werbung für Alkohol und Tabak sowie Werbung, die Teil A, Ziff. 8.5 Satz 1 unterfallende Motive und/oder Inhalte enthält; oder 
  • Promotion-Aktionen, die – soweit es sich bei dem betroffenen Dritten um eine Hochschule oder ein Studierendenwerk handelt – der politischen, weltanschaulichen und religiösen Neutralität der Hochschule bzw. des Studierendenwerkes widersprechen; 
  • Nichtbeachtung bzw. Nichteinhaltung aller einschlägigen behördlichen Vorschriften, gesetzlichen Regelungen und Vorgaben des betroffenen Dritten zu Brandschutz, Flucht- und Rettungswegen, Arbeitsschutz und Unfallverhütung

3.2 Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen die vorstehend geregelten Verbote ist die Deutsche Hochschulwerbung berechtigt, die Fortsetzung der betroffenen Promotion-Aktion mit sofortiger Wirkung zu untersagen (im Falle einer Durchführung durch den Kunden oder von diesem beauftragte Dritte) bzw. abzubrechen (im Falle einer Durchführung durch die Deutsche Hochschulwerbung oder von der Deutschen Hochschulwerbung beauftragte Dritte). Diesbezüglich hat der Kunde alle Weisungen der Deutsche Hochschulwerbung zu befolgen. Der Vergütungsanspruch der Deutsche Hochschulwerbung sowie weitergehende Schadensersatzansprüche der Deutsche Hochschulwerbung bleiben hiervon unberührt. 

3.3 Den Anweisungen des Personals des betroffenen Dritten ist während der Durchführung der Promotion-Aktion stets Folge zu leisten. Bei Klärungsbedarf ist die benannte Kontaktperson der Deutsche Hochschulwerbung telefonisch zu informieren.

4.Kontaktdaten Ansprechpartner 

Sofern die Promotion-Aktionen gemäß den vertraglich getroffenen Abreden durch den Kunden selbst oder durch von dem Kunden beauftragte Dritte umgesetzt werden, hat der Kunde uns rechtzeitig vor Beginn der Promotion-Aktionen per E-Mail den Namen und die Mobilfunknummer der verantwortlichen Person vor Ort, sowie – im Falle der Beauftragung von Dritten durch den Kunden – den Namen und die Rufnummer der verantwortlichen Person bzw. zuständigen Assistenz im Unternehmen des beauftragten Dritten mitzuteilen.  

5.An- und Abfahrt, Parkplätze / technische Unterstützung

5.1 Die Nutzung von An- und Abfahrtswegen, Halte- und Parkplätzen für Fahrzeuge, Plätzen für das Be- und Entladen von Fahrzeugen bzw. von Material, Ständen und anderen mitgebrachten Gegenständen, gewünschten Lagerungsmöglichkeiten erfolgen in enger Abstimmung mit der Deutsche Hochschulwerbung. Diesbezüglichen Möglichkeiten und Vorgaben sind von der verantwortlichen Person rechtzeitig vor Anreise bzw. Aktionsbeginn bei der Deutsche Hochschulwerbung zu erfragen und die diesbezüglichen Angaben strikt einzuhalten. Ziff. 3.2 gilt entsprechend.

5.2 Technische Unterstützung (z. B. Stromversorgung) durch den betroffenen Dritten, auf dessen Fläche die Promotion-Aktion durchgeführt werden soll, sind 14 Tage im Voraus bei der Deutsche Hochschulwerbung anzumelden und über diese zu buchen.

6.Zugewiesene Flächen, Umfang Personal

6.1 Die für die Promotion-Aktion gebuchte und zugewiesene Fläche (nachfolgend „Promotionfläche“ genannt) ist von dem Kunden zwingend einzuhalten, entsprechendes gilt für den Umfang der gebuchten Promotion-Aktion.  

6.2 Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, ergänzende oder zusätzliche Aktionen, wie z. B. Verteilungen, Befragungen, Auslagen, Plakatierungen oder sonstige Werbemaßnahmen, durchzuführen. Ziff. 3.2 gilt entsprechend.

6.3 Auch ist es dem Kunden untersagt, an, außerhalb oder neben der Promotionfläche weitere Plakate, Flyer, sonstige Werbemedien, Produkte und Produktproben anzubringen, aufzustellen, zu befestigen und/oder zu verteilen, es sei denn, dies wurde von der Deutsche Hochschulwerbung vorab ausdrücklich genehmigt und als entsprechender Zusatz zum vereinbarten Auftrag gebucht. Ziff. 3.2 gilt entsprechend.   

6.4 Im Falle eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen die vorstehend in Ziffn. 6.2 und 6.3 geregelten Verbote hat dieser an die Deutsche Hochschulwerbung ohne konkreten Schadensnachweis eine angemessene Vertragsstrafe bis zu € 1.000,00 zu zahlen. Die Angemessenheit wird durch die Deutsche Hochschulwerbung nach billigem Ermessen bestimmt, wobei der Kunde die Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüfen lassen kann. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche oder andersartiger Ansprüche der Deutsche Hochschulwerbung bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden oder gar kein Schaden eingetreten ist. Die Vertragsstrafe ist auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Ziff. 6.5 bleibt hiervon unberührt.   

6.5 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gilt die Buchung des Kunden von Promotion-Aktionen ohne Stand (Hand-zu-Hand Verteilung) für den Einsatz von max. 2 Personen und beschränken sich auf die fest zugewiesene Promotionfläche. Die Buchung von Promotion-Aktionen mit Stand (Standpromotion) gilt für die fest zugewiesene Promotionfläche und den Einsatz von Standpersonal bis max. 2 Personen. Ziffern 6.1 – 6.4 bleiben hiervon unberührt.

7.Reinigung Promotionflächen, eingesetztes Equipment

7.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Promotionfläche nach Ende der Promotion-Aktion ordnungsgemäß gereinigt verlassen wird. Verbliebene Flyer, Broschüren, Prospekte, Warenproben, Samples u. Ä. am Aktionsstandort, in den Ein- und Ausgangsbereichen des Gebäudes, in dem die Promotion-Aktion durchgeführt wurde bzw. im Umkreis von 100 m sind auf eigene Kosten durch den Kunden einzusammeln bzw. zu entfernen und durch den Kunden zu entsorgen. Eine Auslage der verbliebenen oder nicht verteilten Materialien ist strikt untersagt.

7.2 Sollte keine rückstandslose Entfernung und Entsorgung nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 7.1 durchgeführt werden, werden dem Kunden anfallende Reinigungs- und Entsorgungskosten mindestens aber – im Sinne einer Schadenspauschalierung – 100,00 € berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden oder gar kein Schaden eingetreten ist. Weitergehende Ansprüche der Deutsche Hochschulwerbung bleiben unberührt.

7.3 Stellt der Kunde für die Promotion-Aktion Outfits für das dort eingesetzte Personal und/oder sonstiges Equipment zur Verfügung, übernimmt die Deutsche Hochschulwerbung keine Haftung für Gebrauchs- und/oder Verbrauchsspuren. Dies gilt auch dann nicht, wenn das Personal von der Deutsche Hochschulwerbung oder von seitens der Deutsche Hochschulwerbung beauftragten Dritten gestellt wird, es sei denn, es handelt sich um über übliche Gebrauchs- und Verbrauchsspuren nicht unerheblich hinausgehende Schäden. Auch insoweit erfolgt eine Haftung der Deutsche Hochschulwerbung ausschließlich nach Maßgabe von Teil A., Ziff. 10.

8.Ergänzende Geltung der AGB-OoH-Werbung

Im Falle von Widersprüchen dieser Zusatzbedingungen zu den vorstehenden AGB-OoH-Werbung (Teil A.) gelten für Promotion-Aktionen die Zusatzbedingungen vorrangig, im Übrigen gelten die Bestimmungen der AGB-OoH-Werbung auch für Promotion-Aktionen.

Stand Zusatzbedingungen 06/2024

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